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Heizungsgesetz-Reform 2026: Was Käufer wissen sollten

·Aktualisiert am ·8 Min Lesezeit
Von Seydhan Cakmak (ImmoPrüf-Redaktion) · KI-gestützt erstellt, redaktionell geprüft · fachlich geprüft von Ahmad El Chouli (Projektingenieur Energiemanagement)
KaufratgeberEnergie
Heizungsgesetz-Reform 2026: Was Käufer wissen sollten

Kaum ein Gesetz hat private Käufer in den vergangenen Jahren so verunsichert wie das „Heizungsgesetz". Wer ein Haus mit alter Gas- oder Ölheizung ins Auge fasste, rechnete schnell mit einem teuren Pflichttausch kurz nach dem Kauf. Am 10. Juli 2026 hat der Bundestag dieses Gesetz grundlegend reformiert — mit spürbaren Folgen für die Kaufentscheidung.

Dieser Ratgeber ordnet die Reform aus Käufersicht ein: Was der Bundestag beschlossen hat, was Sie mit einer bestehenden Heizung im gekauften Haus dürfen, was beim Neueinbau gilt — und was sich trotz aller Schlagzeilen nicht ändert. Alle Angaben geben den Stand vom 30. Juli 2026 wieder und ersetzen keine Rechts-, Steuer- oder Finanzberatung.

Was der Bundestag am 10. Juli 2026 beschlossen hat

Der Bundestag hat am 10. Juli 2026 mit 323 zu 271 Stimmen (bei 0 Enthaltungen) das Gebäudemodernisierungsgesetz (GModG) beschlossen — offiziell das „Gesetz zur Änderung des Gebäudeenergiegesetzes und weiterer Vorschriften im Wärmebereich". Der Bundesrat billigte die Novelle am selben Tag.

Kernpunkt der Reform: Die vieldiskutierte 65-Prozent-Regel wurde gestrichen. Bislang musste jede neu eingebaute Heizung grundsätzlich zu mindestens 65 Prozent mit erneuerbaren Energien betrieben werden. An ihre Stelle tritt Technologieoffenheit — Eigentümer wählen wieder frei zwischen Wärmepumpe, Fernwärme, Biomasse und auch Gas- oder Ölheizung. Der Weiterbetrieb und Neueinbau von Öl- und Gasheizungen soll laut Gesetzestext langfristig möglich bleiben.

Das Gesetz ist inzwischen in Kraft. Verkündet wurde es am 28. Juli 2026 im Bundesgesetzblatt (BGBl. 2026 I Nr. 226); die Heizungsregeln gelten seit dem 29. Juli 2026. Weitere Teile treten gestaffelt später in Kraft — die Vorgaben zur Umsetzung der EU-Gebäuderichtlinie rund ein halbes Jahr danach, der Nullemissionsstandard für behördliche Neubauten 2028 und für übrige Neubauten 2030. Für die Frage, ob Sie eine alte Heizung im gekauften Haus behalten oder ersetzen, sind die seit dem 29. Juli 2026 geltenden Heizungsregeln entscheidend.

Was das für den Kauf eines Hauses mit alter Heizung bedeutet

Für Käufer entschärft die Reform das größte Schreckgespenst — den vermeintlichen Zwangstausch direkt nach dem Kauf. Drei Punkte sind wichtig:

  • Eine funktionierende Bestandsheizung darf weiterlaufen. Öl- oder Gasheizungen, die bereits in Betrieb sind, dürfen weiter genutzt werden, solange sie funktionieren. Sie müssen also nicht tauschen, nur weil das Gerät alt ist.
  • Reparatur bleibt erlaubt. Geht die Heizung kaputt, darf sie repariert werden. Eine Austauschpflicht greift erst, wenn die Anlage irreparabel defekt ist.
  • Auch für sehr alte Kessel gibt es keine Austauschpflicht mehr. Das frühere Betriebsverbot für Öl- und Gas-Heizkessel mit Einbau vor 1991 beziehungsweise über 30 Jahren Alter (§ 72 GEG) wurde durch die Reform ersatzlos aufgehoben. Ebenfalls entfallen ist das Verbot, Heizkessel ab 2045 noch mit fossilen Brennstoffen zu betreiben.
Ihre SituationWas nach der Reform gilt
Funktionierende BestandsheizungDarf weiterlaufen — kein Pflichttausch nach dem Kauf
Heizung geht kaputt, reparabelReparatur erlaubt
Heizung irreparabel defektAustausch nötig; System frei wählbar (Bio-Treppe beachten)
Konstanttemperaturkessel > 30 JahreKeine Austauschpflicht mehr — § 72 GEG ist aufgehoben

Deshalb lohnt sich schon vor dem Kauf ein genauer Blick auf Heizungsart, Baujahr des Wärmeerzeugers und Kesseltyp. Der Energieausweis im Exposé nennt häufig das Baujahr der Heizung und gibt erste Hinweise; wie Sie aus Baujahr und bisherigen Modernisierungen den Handlungsbedarf ableiten, zeigt der Beitrag Baujahr und Modernisierung.

Neue Heizung einbauen: die „Bio-Treppe" ab 2029

Wer nach der Reform eine neue Heizung einbaut, kann wieder zwischen allen Systemen wählen — auch eine neue Gas- oder Ölheizung ist ohne die 65-Prozent-Hürde möglich. Neu ist allerdings die sogenannte Bio-Treppe: Für neue fossile Heizungen gilt ab 2029 eine gestaffelte Pflicht, dem Brennstoff einen wachsenden Anteil biogener Brennstoffe oder Wasserstoff beizumischen.

Ab dem JahrMindestanteil biogener Brennstoffe
202910 %
203015 %
203530 %
204060 %

Praktisch heißt das: Eine neue Gasheizung ist heute wieder ohne 65-Prozent-Vorgabe zulässig, doch die Brennstoffkosten dürften mit steigendem Pflicht-Bioanteil über die Jahre zunehmen und schwerer kalkulierbar werden. Wärmepumpen und andere rein erneuerbare Systeme sind von der Bio-Treppe nicht betroffen. Hybridheizungen — etwa eine Wärmepumpe kombiniert mit einem Gas- oder Ölkessel — erfüllen bis 2035 unter bestimmten Bedingungen die Anforderungen. Wer die laufenden Kosten der Systeme gegenüberstellen möchte, findet im Vergleich der Heizungsarten und Kosten eine Orientierung; die dort genannten Beträge sind Orientierungswerte und ersetzen kein konkretes Angebot.

Was sich für Käufer nicht ändert

Trotz der Schlagzeilen bleibt vieles gleich. Zwei Punkte sind für die Kaufplanung besonders wichtig:

Die Dämm-Nachrüstpflichten beim Altbaukauf bestehen weiter. Die Dämmung der obersten Geschossdecke und die Dämmung zugänglicher Heiz- und Warmwasserleitungen in unbeheizten Räumen sind von der 65-Prozent-Frage zu unterscheiden und bleiben bestehen. Sie treffen Käufer eines bislang selbst genutzten Ein- oder Zweifamilienhauses in der Regel mit einer Zwei-Jahres-Frist ab Eigentumsübergang. Nicht mehr dazu gehört die frühere Außerbetriebnahme alter Heizkessel — dieser Punkt ist mit § 72 GEG entfallen. Welche Pflichten konkret greifen, fasst der Überblick zu den GEG-Sanierungspflichten beim Altbau-Kauf zusammen — prüfen Sie vor größeren Entscheidungen aber stets den jeweils aktuellen Gesetzesstand.

Die Förderung läuft weiter — hat sich aber ebenfalls geändert. Zum 21. Juli 2026 haben KfW und BAFA die Bundesförderung für effiziente Gebäude (BEG) neu geregelt. Für den Heizungstausch gibt es weiterhin einen Zuschuss mit einer Grundförderung von 30 Prozent plus möglichen Boni; die genauen Fördersätze und Höchstbeträge wurden angepasst. Prüfen Sie vor jeder Maßnahme den aktuellen Stand direkt bei KfW und BAFA. Einen Überblick über die grundsätzliche Förderlogik gibt der Beitrag Energetische Sanierung: Förderung 2026.

Was Käufer jetzt praktisch tun sollten

  1. Heizung bei der Besichtigung prüfen. Notieren Sie Baujahr des Wärmeerzeugers, Kesseltyp (Konstanttemperatur, Niedertemperatur oder Brennwert) und Zustand. Das entscheidet mit darüber, ob überhaupt Handlungsdruck besteht.
  2. Einen möglichen Austausch nüchtern einpreisen. Eine funktionierende Anlage müssen Sie nicht sofort tauschen. Erst bei absehbarem Defekt oder geplanter Modernisierung wird der Tausch zum Thema — kalkulieren Sie ihn dann inklusive Förderung.
  3. Das System zur Immobilie passend wählen. Ob Wärmepumpe, Fernwärme oder — mit Blick auf die Bio-Treppe — eine fossile Übergangslösung sinnvoll ist, hängt von Dämmzustand, Gebäudegröße und Anschlussmöglichkeiten ab.
  4. Den aktuellen Rechtsstand im Blick behalten. Weil Teile der Reform gestaffelt in Kraft treten, lohnt vor einer größeren Entscheidung ein Blick auf den dann gültigen Gesetzestext oder eine fachliche Beratung.

Ob eine alte Heizung, ein Sanierungsstau oder offene Nachrüstpflichten den Kaufpreis rechtfertigen, lässt sich schon vor der Besichtigung strukturiert einordnen. ImmoPrüf liest den Link zum Exposé ein und ordnet Angaben wie Heizungsart, Baujahr und energetischen Zustand übersichtlich ein — als fundierte Grundlage für die nächsten Schritte, nicht als Ersatz für eine Rechts-, Steuer- oder Finanzberatung. Jetzt Exposé prüfen lassen.

Häufige Fragen

Wurde das Heizungsgesetz 2026 abgeschafft?

Der Bundestag hat am 10. Juli 2026 mit 323 zu 271 Stimmen das Gebäudemodernisierungsgesetz beschlossen und die zentrale 65-Prozent-Erneuerbare-Regel gestrichen. Verkündet wurde das Gesetz am 28. Juli 2026 im Bundesgesetzblatt (BGBl. 2026 I Nr. 226); die Heizungsregeln gelten seit dem 29. Juli 2026. Weitere Teile treten gestaffelt später in Kraft.

Muss ich nach dem Kauf eine alte Gas- oder Ölheizung austauschen?

Nein. Eine funktionierende Bestandsheizung darf weiterlaufen und bei einem Defekt repariert werden. Seit dem 29. Juli 2026 gibt es auch für sehr alte Kessel keine gesetzliche Austauschpflicht mehr: Das frühere Betriebsverbot für Konstanttemperaturkessel über 30 Jahre (§ 72 GEG) wurde ersatzlos aufgehoben. Wirtschaftlich bleibt ein alter Kessel aber ein Kostenrisiko.

Darf ich nach der Reform wieder eine Gasheizung einbauen?

Ja. Mit dem Wegfall der 65-Prozent-Regel sind neben Wärmepumpe und Fernwärme auch neue Gas- und Ölheizungen wieder zulässig. Ab 2029 müssen neue fossile Heizungen über die sogenannte Bio-Treppe aber einen steigenden Anteil biogener Brennstoffe nutzen — beginnend bei mindestens 10 Prozent im Jahr 2029.

Was ist die Bio-Treppe?

Die Bio-Treppe ist eine gestaffelte Beimischpflicht für neue fossile Heizungen: ab 2029 mindestens 10 Prozent, ab 2030 15 Prozent, ab 2035 30 Prozent und ab 2040 60 Prozent biogene Brennstoffe oder Wasserstoff. Sie ersetzt die frühere starre 65-Prozent-Vorgabe beim Neueinbau einer Heizung.

Bleiben die GEG-Nachrüstpflichten beim Altbaukauf bestehen?

Teilweise. Die Dämmung der obersten Geschossdecke beziehungsweise des Dachs und die Dämmung zugänglicher Rohrleitungen in unbeheizten Räumen bleiben bestehen, in der Regel mit einer Zwei-Jahres-Frist ab Eigentumsübergang. Die früher ebenfalls dazu gezählte Außerbetriebnahme sehr alter Heizkessel ist dagegen mit § 72 GEG entfallen.

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