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Haus geerbt: verkaufen, vermieten oder selbst nutzen?

·9 Min Lesezeit
Von der ImmoPrüf-Redaktion · recherchiert & faktengeprüft
KaufratgeberFinanzierung
Haus geerbt: verkaufen, vermieten oder selbst nutzen?

Ein geerbtes Haus ist selten nur ein Vermögenswert – es ist oft das Elternhaus, mit dem Erinnerungen verbunden sind, und gleichzeitig eine Entscheidung, die unter Zeitdruck und mit steuerlichen Folgen getroffen werden muss. Wer eine Immobilie erbt, steht vor drei grundsätzlichen Wegen: verkaufen, vermieten oder selbst einziehen. Jede Option hat eigene steuerliche, finanzielle und persönliche Konsequenzen – und die Reihenfolge der Schritte entscheidet mit darüber, wie viel am Ende übrig bleibt.

Dieser Ratgeber (Stand 2026, Deutschland) erklärt die drei Optionen, die wichtigsten Steuerregeln rund um Erbschaftsteuer, Familienheim-Befreiung und Spekulationssteuer sowie die Besonderheiten, wenn mehrere Erben gemeinsam erben. Er ersetzt keine individuelle Steuer- oder Rechtsberatung, gibt aber die Struktur, mit der Sie eine fundierte Entscheidung vorbereiten können.

Die drei Optionen im Überblick

Welcher Weg sinnvoll ist, hängt von Ihrer Lebenssituation, der Lage und dem Zustand der Immobilie sowie davon ab, ob Sie allein oder in einer Erbengemeinschaft erben. Grob lassen sich die Optionen so einordnen:

  • Verkaufen: Sie wandeln die Immobilie in Liquidität um – sinnvoll, wenn Sie das Geld benötigen, das Haus weit entfernt liegt, ein hoher Sanierungsstau besteht oder eine Erbengemeinschaft sich auseinandersetzen will. Der Erlös wird unter den Miterben verteilt.
  • Vermieten: Sie behalten das Objekt als Kapitalanlage und erzielen laufende Mieteinnahmen. Das setzt voraus, dass die Immobilie vermietbar ist, Sie Verwaltungsaufwand und Instandhaltung tragen können und die Mietrendite stimmt.
  • Selbst nutzen: Sie ziehen selbst ein. Das kann steuerlich besonders attraktiv sein, weil die Selbstnutzung des Familienheims unter bestimmten Bedingungen von der Erbschaftsteuer befreit ist – mehr dazu weiter unten.

Eine erste, ehrliche Einschätzung von Lage, Zustand und realistischem Wert ist die Grundlage jeder dieser Entscheidungen. Wer ein Verkaufsangebot oder ein Exposé bewerten möchte, sollte zuerst lernen, wie sich Markt- und Sachwert plausibel einschätzen lassen – etwa über die Logik einer Wohnung als Kapitalanlage, die auch beim geerbten Objekt hilft, Vermieten und Verkaufen sauber gegeneinander zu rechnen.

Erbschaftsteuer: Freibeträge und Steuerklassen

Bevor es um Verkauf oder Vermietung geht, steht die Erbschaftsteuer. Sie fällt grundsätzlich auf das geerbte Vermögen an – aber erst oberhalb persönlicher Freibeträge, die sich nach dem Verwandtschaftsgrad richten. Für 2026 gelten unverändert folgende Freibeträge (§ 16 ErbStG):

ErbePersönlicher FreibetragSteuerklasse
Ehegatte / eingetragener Lebenspartner500.000 €I
Kinder und Stiefkinder400.000 €I
Enkel (Eltern bereits verstorben)400.000 €I
Enkel (Eltern leben noch)200.000 €I
Eltern und Großeltern (im Erbfall)100.000 €I
Geschwister, Nichten/Neffen, Schwiegerkinder20.000 €II
Alle übrigen Erben20.000 €III

Wichtig: Diese Freibeträge gelten pro Person und können alle zehn Jahre erneut ausgeschöpft werden. Das ist vor allem für lebzeitige Schenkungen relevant – ein Elternteil kann seinem Kind also alle zehn Jahre bis zu 400.000 € steuerfrei übertragen. Im reinen Erbfall steht der Freibetrag einmalig zur Verfügung. Liegt der Wert des geerbten Vermögens (abzüglich Nachlassverbindlichkeiten) über dem Freibetrag, wird der übersteigende Teil mit einem Steuersatz besteuert, der mit Höhe des Erwerbs und mit ungünstigerer Steuerklasse steigt.

Das Familienheim: steuerfrei bei Selbstnutzung

Für selbst genutztes Wohneigentum gibt es eine eigene, sehr weitreichende Befreiung (§ 13 ErbStG). Sie kann dazu führen, dass das geerbte Haus komplett ohne Erbschaftsteuer übergeht – unabhängig vom Freibetrag. Die Regeln unterscheiden sich danach, wer erbt:

  • Ehegatte oder eingetragener Lebenspartner: erbt das gemeinsam bewohnte Familienheim steuerfrei – ohne Begrenzung der Wohnfläche. Voraussetzung ist die Selbstnutzung zu eigenen Wohnzwecken für mindestens zehn Jahre nach dem Erbfall.
  • Kinder (und Enkel, wenn deren Eltern verstorben sind): erben das Familienheim steuerfrei, allerdings nur bis zu 200 m² Wohnfläche. Der darüber liegende Anteil wird anteilig nach dem Wert besteuert. Auch hier gilt die zehnjährige Selbstnutzungspflicht.

Drei Bedingungen sind entscheidend: Erstens muss der Erblasser die Immobilie selbst bewohnt haben (oder aus zwingenden Gründen wie Pflegebedürftigkeit daran gehindert gewesen sein). Zweitens muss der Erbe unverzüglich – in der Praxis regelmäßig innerhalb von etwa sechs Monaten – selbst einziehen. Drittens muss die Selbstnutzung zehn Jahre lang bestehen bleiben. Wird die Eigennutzung innerhalb dieser zehn Jahre aufgegeben – etwa durch Auszug, Vermietung oder Verkauf –, entfällt die Steuerbefreiung rückwirkend, sofern kein zwingender Grund (z. B. Tod oder Pflegebedürftigkeit, die einen eigenen Haushalt unmöglich macht) vorliegt. Wer also die Selbstnutzung wählt, um Erbschaftsteuer zu sparen, bindet sich für ein Jahrzehnt an die Immobilie.

Spekulationssteuer beim Verkauf

Wer verkaufen will, sollte die Spekulationssteuer kennen. Sie betrifft den Gewinn aus privaten Veräußerungsgeschäften (§ 23 EStG) und wird fällig, wenn zwischen Anschaffung und Verkauf weniger als zehn Jahre liegen. Die für Erben entscheidende Besonderheit: Beim geerbten Objekt zählt nicht der Erbfall, sondern das Anschaffungsdatum des Erblassers. Der Erbe tritt steuerlich in die Fußstapfen des Verstorbenen und übernimmt dessen laufende Frist.

Das bedeutet konkret:

  • Hat der Erblasser die Immobilie vor mehr als zehn Jahren gekauft (maßgeblich ist das Datum des notariellen Kaufvertrags), ist der Verkauf durch den Erben steuerfrei – egal, wann genau verkauft wird.
  • Liegt der Kauf des Erblassers weniger als zehn Jahre zurück, kann beim Verkauf innerhalb der Restfrist Spekulationssteuer auf den Wertzuwachs anfallen.
  • Unabhängig von der Zehnjahresfrist ist der Verkauf steuerfrei, wenn die Immobilie im Verkaufsjahr und in den beiden vorangegangenen Jahren ausschließlich zu eigenen Wohnzwecken genutzt wurde – das gilt auch für eine kurze Selbstnutzung durch den Erben vor dem Verkauf.

Spekulationssteuer und Familienheim-Befreiung sollten Sie also gemeinsam denken: Selbst kurzes Einziehen kann den späteren Verkauf von der Spekulationssteuer befreien – die zehnjährige Bindung der Familienheim-Befreiung greift dagegen nur, wenn Sie diese Erbschaftsteuer-Befreiung tatsächlich in Anspruch genommen haben und behalten wollen.

Verkaufen, vermieten oder selbst nutzen – die Entscheidung

Die steuerlich beste Option ist nicht automatisch die persönlich beste. Folgende Tabelle ordnet die typischen Vor- und Nachteile ein – als Orientierung, nicht als Pauschalurteil:

OptionSpricht dafürSteuerlicher Kernpunkt
VerkaufenLiquiditätsbedarf, Sanierungsstau, große Entfernung, ErbengemeinschaftSteuerfrei nach Ablauf der Zehnjahresfrist des Erblassers oder bei vorheriger Selbstnutzung
VermietenLaufende Einnahmen gewünscht, gute Lage, Objekt vermietbarMieteinnahmen einkommensteuerpflichtig; Abschreibung und Werbungskosten absetzbar
Selbst nutzenEigener Wohnbedarf, emotionale Bindung, langfristige PerspektiveFamilienheim-Befreiung möglich – aber zehn Jahre Eigennutzung Pflicht

Beim Vermieten lohnt der nüchterne Blick auf die Rendite: Mieteinnahmen sind einkommensteuerpflichtig, dafür lassen sich Abschreibung, Zinsen und Erhaltungsaufwand absetzen. Ob sich das trägt, hängt von Mietniveau, Instandhaltungsbedarf und Verwaltungsaufwand ab. Wer unsicher ist, ob ein Objekt überhaupt vermietbar ist und zu welchem Preis, sollte den Zustand und die Lage so kritisch prüfen wie ein Käufer – ein Blick ins Grundbuch gehört dabei zum Pflichtprogramm, um Belastungen, Wege- oder Wohnrechte frühzeitig zu erkennen.

Erbengemeinschaft: gemeinsam handeln oder blockieren

Erben mehrere Personen gemeinsam, entsteht eine Erbengemeinschaft. Die Immobilie gehört dann allen Miterben gemeinschaftlich – niemand besitzt einen konkreten, abgegrenzten Teil des Hauses. Daraus folgt eine wichtige Regel: Verkauft werden kann die Immobilie nur gemeinschaftlich, also mit Zustimmung aller Miterben. Ein einzelner Miterbe kann zwar seinen Anteil am gesamten Nachlass an Dritte verkaufen, nicht aber „seinen" Teil des Hauses allein.

Können sich die Erben nicht einigen, bleibt als letztes Mittel die Teilungsversteigerung: Jeder Miterbe kann sie beim Amtsgericht beantragen, um die Gemeinschaft aufzulösen. Das Objekt wird dann zwangsweise versteigert und der Erlös verteilt. Der Nachteil liegt auf der Hand – eine Versteigerung erzielt häufig weniger als ein freihändiger Verkauf, und es entstehen zusätzliche Kosten. Eine Teilungsversteigerung sollte deshalb die Ausnahme bleiben; eine einvernehmliche Lösung (Verkauf, Auszahlung eines Miterben oder Übernahme durch einen Erben) ist fast immer wirtschaftlich besser. Wer sich für die Funktionsweise einer Versteigerung interessiert – auch um eine drohende Teilungsversteigerung besser einschätzen zu können –, findet die Grundlagen im Ratgeber zum Kauf in der Zwangsversteigerung.

Grundbuchberichtigung nach dem Erbfall

Unabhängig von der gewählten Option muss das Grundbuch an die neue Eigentümerlage angepasst werden – der Erblasser ist als Eigentümer auszutragen, die Erben sind einzutragen. Diese Grundbuchberichtigung ist Voraussetzung für jeden späteren Verkauf und sollte zeitnah erfolgen. Der wichtigste praktische Hinweis: Wird die Berichtigung innerhalb von zwei Jahren nach dem Erbfall beantragt, ist sie in der Regel gebührenfrei. Danach fallen Gebühren nach dem Gerichts- und Notarkostengesetz (GNotKG) an, die sich nach dem Immobilienwert richten und schnell mehrere Hundert Euro betragen können.

Als Nachweis der Erbfolge braucht das Grundbuchamt entweder einen Erbschein oder ein notarielles Testament bzw. einen Erbvertrag mit Eröffnungsprotokoll des Nachlassgerichts. Ein privatschriftliches Testament allein genügt für die Eintragung meist nicht. Bei einer Erbengemeinschaft werden zunächst alle Miterben in das Grundbuch eingetragen; ein späterer Verkauf erfolgt dann aus dieser Gemeinschaft heraus.

Reihenfolge der Schritte – ein roter Faden

  • Erbfolge klären und Nachweis (Erbschein oder notarielles Testament) beschaffen.
  • Grundbuchberichtigung innerhalb von zwei Jahren beantragen – solange gebührenfrei.
  • Wert, Zustand und Vermietbarkeit der Immobilie realistisch einschätzen.
  • Erbschaftsteuer prüfen: Reicht der Freibetrag? Kommt die Familienheim-Befreiung in Frage?
  • Bei Verkauf: Spekulationsfrist des Erblassers prüfen (Kaufdatum laut notariellem Vertrag).
  • In der Erbengemeinschaft: frühzeitig auf eine einvernehmliche Lösung hinarbeiten.

Am Anfang fast jeder dieser Überlegungen steht eine nüchterne Einschätzung der Immobilie selbst. Wenn Ihnen ein Exposé oder ein Maklerangebot zum geerbten Objekt – oder zu einer Vergleichsimmobilie – vorliegt, kann ImmoPrüf daraus eine strukturierte Ersteinschätzung erstellen: Aus einem Exposé-Link ordnet das Tool die wichtigsten Eckdaten verständlich ein und hilft Ihnen, die richtigen Fragen vorzubereiten, bevor Sie mit Steuerberater, Notar oder Miterben sprechen. Die rechtliche und steuerliche Detailprüfung ersetzt das nicht – aber es gibt Ihnen einen klaren Ausgangspunkt für eine Entscheidung, die Sie womöglich für ein Jahrzehnt bindet.

Häufige Fragen

Wie hoch ist der Erbschaftsteuer-Freibetrag fuer Kinder beim geerbten Haus?

Kinder und Stiefkinder haben 2026 einen persoenlichen Freibetrag von 400.000 Euro (Steuerklasse I). Erst der darueber liegende Teil des geerbten Vermoegens wird besteuert. Ehegatten und eingetragene Lebenspartner haben 500.000 Euro, Enkel bei lebenden Eltern 200.000 Euro, Geschwister und Neffen nur 20.000 Euro. Im reinen Erbfall steht der Freibetrag einmalig zur Verfuegung.

Muss ich beim Verkauf eines geerbten Hauses Spekulationssteuer zahlen?

Nein, wenn der Erblasser die Immobilie vor mehr als zehn Jahren gekauft hat. Beim geerbten Objekt zaehlt nicht der Erbfall, sondern das Anschaffungsdatum des Erblassers laut notariellem Kaufvertrag. Der Erbe uebernimmt dessen laufende Frist. Liegt der Kauf weniger als zehn Jahre zurueck, kann beim Verkauf innerhalb der Restfrist Spekulationssteuer auf den Wertzuwachs anfallen.

Wann ist ein geerbtes Haus von der Erbschaftsteuer befreit?

Das geerbte Familienheim ist bei Selbstnutzung steuerfrei. Kinder erben es steuerfrei bis 200 Quadratmeter Wohnflaeche, Ehegatten sogar ohne Flaechenbegrenzung. Voraussetzung: Der Erblasser hat selbst dort gewohnt, der Erbe zieht unverzueglich (in der Praxis etwa innerhalb von sechs Monaten) ein und nutzt die Immobilie zehn Jahre selbst. Bei Auszug, Vermietung oder Verkauf innerhalb dieser Frist entfaellt die Befreiung rueckwirkend.

Was kostet die Grundbuchberichtigung nach einem Erbfall?

Wird die Grundbuchberichtigung innerhalb von zwei Jahren nach dem Erbfall beantragt, ist sie in der Regel gebuehrenfrei. Danach fallen Gebuehren nach dem GNotKG an, die sich nach dem Immobilienwert richten und schnell mehrere Hundert Euro betragen koennen. Als Nachweis braucht das Grundbuchamt einen Erbschein oder ein notarielles Testament beziehungsweise einen Erbvertrag mit Eroeffnungsprotokoll.

Koennen Miterben ein geerbtes Haus allein verkaufen?

Nein. Erben mehrere Personen gemeinsam, gehoert die Immobilie der Erbengemeinschaft gemeinschaftlich. Verkauft werden kann sie nur mit Zustimmung aller Miterben. Ein einzelner Miterbe kann lediglich seinen Anteil am gesamten Nachlass an Dritte verkaufen, nicht aber seinen Teil des Hauses allein. Bei Uneinigkeit bleibt als letztes Mittel die Teilungsversteigerung beim Amtsgericht.

Lohnt sich kurzes Einziehen vor dem Verkauf eines geerbten Hauses?

Ja, es kann den Verkauf von der Spekulationssteuer befreien. Wurde die Immobilie im Verkaufsjahr und in den beiden vorangegangenen Jahren ausschliesslich zu eigenen Wohnzwecken genutzt, ist der Verkauf unabhaengig von der Zehnjahresfrist steuerfrei. Das gilt auch fuer eine kurze Selbstnutzung durch den Erben. Die zehnjaehrige Bindung der Familienheim-Befreiung greift nur, wenn diese Erbschaftsteuer-Befreiung tatsaechlich in Anspruch genommen wurde.

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